Gesetze / COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
COV19WahlBewAufstV§ 5 Versammlungen mit elektronischer Kommunikation
(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig ist insbesondere
(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.
(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.