Gesetze / COVID-19-Arbeitszeitverordnung

COVID-19-ArbZV

§ 6 Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften

(1) Die auf Grund des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf Grund von § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt, soweit sie

1.
für in § 1 Absatz 2 geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen,
2.
für Tätigkeiten gelten, die in § 1 Absatz 2 nicht genannt sind,
3.
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.

(2) § 14 des Arbeitszeitgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7