Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜAG

§ 18 Auslandstaten Deutscher

§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

§ 17 § 19