Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen CWÜAG § 18 Auslandstaten Deutscher Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 09.03.2024. Zur aktuellen Fassung → § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.