Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜAG

§ 18 Auslandstaten Deutscher

§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

§ 13 § 14a