Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG§ 28 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAGDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.