Gesetze / Düngeverordnung
DüV 2017§ 10 Aufzeichnungen
(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen
(3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.