Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

DIBt-AbkommenG

§ 2

Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.

§ 1 § 3