Gesetze / Digitalinfrastrukturfondsgesetz

DIFG

§ 9 Auflösung

Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.

§ 8 § 10