Gesetze / Digitalinfrastrukturfondsgesetz DIFG § 9 Auflösung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.