Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag

DLR-StV

§ 35 Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.

(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2.

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1:

Berlin weist darauf hin, daß nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks der bundesweite Hörfunk zur Grundversorgung gehört.

Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1 Abs. 4 und § 27 Abs. 2:

Berlin geht davon aus, daß der stellvertretende Intendant aus dem Funkhaus Berlin berufen wird.

Protokollerklärung aller Länder zu § 3 Abs. 1:

Die Länder stimmen in dem Ziel überein, daß der bundesweite Hörfunk einen möglichst hohen Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreichen soll.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Bayern zu § 3 Abs. 1:

Baden-Württemberg und Bayern weisen hierzu darauf hin, daß dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann.

Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1:

Hamburg geht davon aus, daß eine Umwidmung der in Hamburg für den Deutschlandfunk koordinierten Frequenz UKW 88,7 MHz zum Zwecke einer bundesweit möglichst gleichwertigen terrestrischen Verbreitung beider Programme des Deutschlandradios nicht ohne Zustimmung Hamburgs erfolgt.

Protokollerklärung des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen zu § 3 Abs. 1:

Der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen erwarten, daß die erstmalige Frequenzzuordnung in den jeweiligen Ländern mit dem Ziel einer hohen Integrationswirkung im vereinten Deutschland einerseits unter Beachtung der bisherigen Hörerbindung und andererseits unter Beachtung der bisherigen Einschaltquoten in Absprache mit den zuständigen Gremien der Körperschaft erfolgt.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 1:

Schleswig-Holstein erwartet, daß die Organe der Körperschaft bestehende Hörerbindungen bei der Gestaltung der Sendernetze für die beiden Hörfunkprogramme berücksichtigen und im Rahmen des Frequenzbestandes nach § 3 Abs. 1 alle finanziell vertretbaren Möglichkeiten der terrestrischen Verbreitung ausschöpfen. Schleswig-Holstein geht deshalb davon aus, daß etwaige Überlegungen über eine Einstellung der bisherigen Versorgung über Mittelwelle in Schleswig-Holstein mit dem Land abgestimmt werden.

Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 21 Abs. 1 Buchst. b):

Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob eine der ihm zustehenden Sitze im Hörfunkrat des Deutschlandradios durch die Ausländerbeauftragte des Bundes wahrgenommen werden kann.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern zu § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4:

Der Freistaat Bayern akzeptiert die Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 nur, um eine Gesamteinigung der Länder über den Staatsvertrag zu ermöglichen.

zum Gesetz

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab:

Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als geboten an.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen.

In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen.

Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom 27. September 2024 berücksichtigt werden.

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