Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 1 Binnenmarktinformationssystem
(1) Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ist gemäß der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32) das gemeinsame elektronische System der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, welche Folgendes vorsehen:
Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG,
Vorwarnungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG,
Ersuchen und Mitteilungen im Einzelfall gemäß dem Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) kann auch für die Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg genutzt werden, wenn es sich um Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 handelt. Dies gilt auch für Amtshandlungen in Bezug auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen. § 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittstaaten, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat.