Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung

DLRLVerwV

§ 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.

(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 1 § 3