Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.
(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.