Gesetze / DMA
DMAArt 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
(1)
(2)
(3) In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:
a) der Tag der Einleitung der Marktuntersuchung;
b) der Gegenstand der Marktuntersuchung;
c) der Zweck der Marktuntersuchung.
(4) Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn
a) sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder
b) der nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.
(5)