Gesetze / DMA

DMA

Art 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

(1)

(2)

(3) In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

(4)

Art 16 Art 18