Gesetze / DMA

DMA

Art 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

(1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 17, 18, 24, 25, 29, 30 oder Artikel 31 Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und

b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes zu treffen beabsichtigt.

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Art 33 Art 35