Gesetze / DMA
DMAArt 35 Jährliche Berichterstattung
(1)
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:
a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender Marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
b) die Ergebnisse aus der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;
c) eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften Beschreibung;
d) eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
e) eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.
(3)