Gesetze / DSA
DSAArt 73 Nichteinhaltung
(1) Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:
a) die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,
b) gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,
c) gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen.
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