Gesetze / DSA

DSA

Art 73 Nichteinhaltung

(1) Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:

a) die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,

b) gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,

c) gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen.

(2)

(3)

(4)

(5)

Art 72 Art 74