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DSA

Art 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

(1)

(2)

(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen:

a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4)

(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

Art 77 Art 79