Gesetze / DSA
DSAArt 79 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
(1) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und
b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung gemäß Buchstabe a zu treffen beabsichtigt.
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