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DSA

Art 91 Überprüfung

(1) Bis zum 17. November 2025 bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht:

a) die Anwendung von Artikel 33, einschließlich des Umfangs der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die unter die Verpflichtungen nach Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung fallen,

b) die Art und Weise wie diese Verordnung Berührungspunkte mit anderen Rechtsakten, insbesondere den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsakten aufweist.

(2) In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:

a) die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b,

b) der Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung digitaler Dienste,

c) die Anwendung der Artikel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,

d) der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und Kleinstunternehmen,

e) die Wirksamkeit der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen,

f) die Auswirkungen auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Auskunft.

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Art 90 Art 92