Gesetze / DSA

DSA

Art 92 Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.

Art 91 Art 93