Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 36 Vorherige Konsultation

Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:

gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;

die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;

die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und

alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.

Art 35 Art 37