Gesetze / DSGVO
DSGVOArt 36 Vorherige Konsultation
Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;
die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;
die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;
gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und
alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.