Gesetze / DSGVO DSGVO Art 53 Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde Historische Fassung — Stand 02.07.2026 bis 10.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar