Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 61 Gegenseitige Amtshilfe

Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn

sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder

ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.

Art 60 Art 62