Gesetze / DSGVO DSGVO Art 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Historische Fassung — Stand 02.07.2026 bis 10.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Für diese Norm liegt kein Text vor zum Stichtag 2026-07-02.