Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
DiätenGÄndG 2Schlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
DiätenGÄndG 2Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.