Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung DiPAV § 20 Grundsätze Historische Fassung — Stand 07.10.2022 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.