Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

DirektZahlDurchfV

§ 14 Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 13a § 15