Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 14 Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.
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DirektZahlDurchfVDie Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.