Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.