Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

§ 1.13 § 1.15