Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

§ 1.22 § 1.24