Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 1.25 Schutz und Winterzeit
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.