Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden
a)
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b)
in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit einer, für alle in der gleichen Reihe geschleppten Fahrzeuge, ausreichenden Steuerfähigkeit.