Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS
1.
Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
Kleinfahrzeuge,
c)
Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein: Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
b)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.
Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.
4.
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position im Kartenstandard WGS 84;
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus nach Anlage 11;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11;
m)
Rufzeichen.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d)
Navigationsstatus nach Anlage 11;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.
6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur folgende AIS Geräte verwenden: Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.
Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.
Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.