Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 11.13 Ausnahmen

Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

§ 11.12 § 12.01