Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte

Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutsch-österreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 13.01 § 13.03