Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 14.01 Anlegestellen
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.