Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 14.08 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 14.07