Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1.
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
§ 2.04 § 3.01