Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.02 Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.