Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1.
2.
Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün;diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
3.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.