Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

§ 3.18 § 3.20