Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen: ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.