Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.

§ 3.21 § 3.23