Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.