Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

§ 3.29 § 3.31