Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1.
Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nr. 3 zu führen.
§ 3.36a § 3.38