Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.39 § 3.41