Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

§ 3.41 § 3.43