Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

a)
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen;
b)
bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
§ 3.44 § 3.46