Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
a)
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen;
b)
bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.