Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen führen:
bei Nacht und bei Tag:
ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

§ 3.48 § 4.01