Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 6.19 Treibenlassen

1.
Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.
2.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
§ 6.18 § 6.20